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Regulierung des Rheines von der Illmündu · Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

§ 11 Regulierung des Rheines von der Illmündu

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Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speziell hiefür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmen sowohl in technischer als auch in finanzieller Beziehung auszuüben.