§ 12 Regulierung des Rheines von der Illmündu
Nach Vollendung der in Artikel 1, Punkt 1 bis 6, und der in Artikel 2 bezeichneten Werke und nach vollständiger Abwicklung der Geschäfte wird die Internationale Rheinregulierungskommission aufgehoben und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der beiden Regierungen geeignet erscheinenden Weise einvernehmlich geregelt werden.