Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 1 Paragraph eins

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

В силаОфициален текст

(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.

(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.