§ 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 1 Paragraph eins
Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter
(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.
(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.