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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz · Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

§ 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 1 Paragraph eins

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

En vigueurTexte officiel

(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.

(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.