§ 8 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 8 Paragraph 8
Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
Zu den Anstalten und Einrichtungen, die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes in der Verwaltung der bisherigen Träger verbleiben, gehören auch Medizinal- und bakteriologische Untersuchungsstellen sowie Lebensmitteluntersuchungsstellen.