§ 9 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz§ 9 Paragraph 9
Aufgabengebiet der Gesundheitsämter
Auf der durch § 3 des Gesetzes den Gesundheitsämtern übertragenen Gebieten haben sich kreisangehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten.