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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 12 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 12 Paragraph 12

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

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(1) Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das staatliche Gesundheitsamt hat Ersuchen des Leiters des Kreises (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu befolgen.

(3) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.