Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 12 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 12 Paragraph 12
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
(1) Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das staatliche Gesundheitsamt hat Ersuchen des Leiters des Kreises (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu befolgen.
(3) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.