Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 11 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 11 Paragraph 11
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land-)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.
(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.