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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 11 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 11 Paragraph 11

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

En vigueurTexte officiel

(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land-)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.

(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.