Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 10 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 10 Paragraph 10
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes
Leiter einer Nebenstelle ist der Amtsarzt, der einen der ihm zugeteilten Hilfsärzte mit der Führung der Geschäfte beauftragen kann.