Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 28 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 28 Paragraph 28
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes
(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.
(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.