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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 28 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 28 Paragraph 28

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes

In forceOfficial text

(1) Die Ärzte des Gesundheitsamtes müssen sich über die Fortschritte der Wissenschaft und praktischen Errungenschaften der Medizin und über die Gesundheitsgesetzgebung laufend unterrichten.

(2) An Fortbildungslehrgängen, zu denen sie dienstlich einberufen werden, haben sie teilzunehmen.