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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 29 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 29 Paragraph 29

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes

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Die Beurlaubung von ärztlichen und sonstigen Beamten der Gesundheitsämter erfolgt durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamtes hat das Urlaubsgesuch durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen.