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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 6 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 6 Paragraph 6

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

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(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)

(2) Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.