Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 6 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 6 Paragraph 6

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

In forceOfficial text

(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)

(2) Die beim Gesundheitsamt beschäftigten Gesundheitspflegerinnen haben durch Hausbesuche und Hilfe in den Beratungsstunden die Ermittlungen und Feststellungen zu unterstützen und beratend einzugreifen. Sie können, ebenso wie das übrige ärztliche Hilfspersonal, nebenher zu Büroarbeiten des Gesundheitsamtes herangezogen werden.