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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 5 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 5 Paragraph 5

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

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Vorschläge zur Abstellung von Mißständen dürfen nicht über das Maß des tatsächlichen Bedürfnisses hinausgehen. Dieses Maß ist unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung festzustellen und soll den finanziellen Mitteln Rechnung tragen. Finden die Vorschläge keine Beachtung, so ist die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.