Anzeige von übertragbaren Krankheiten · Anzeige von übertragbaren Krankheiten
§ 2 Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.
История на изменения
- In Kraft seit 2011-09-27