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Anzeige von übertragbaren Krankheiten · Anzeige von übertragbaren Krankheiten

§ 2 Anzeige von übertragbaren Krankheiten

In forceOfficial text

Die im § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-09-27