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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 7 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 7.

B. Besondere Vorschriften

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Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschließlich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeuges zu befördern.

b) Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.