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Internationales Abkommen über Leichenbef · Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

§ 8 Internationales Abkommen über LeichenbefArtikel 8.

B. Besondere Vorschriften

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Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1 bis 4 folgende Bestimmungen:

a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Artikel 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.

b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.