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Wasserentnahmen aus dem Bodensee · Wasserentnahmen aus dem Bodensee

§ 5 Wasserentnahmen aus dem BodenseeArtikel 5

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Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.