Wasserentnahmen aus dem Bodensee · Wasserentnahmen aus dem Bodensee
§ 5 Wasserentnahmen aus dem BodenseeArtikel 5
Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.