Wasserentnahmen aus dem Bodensee · Wasserentnahmen aus dem Bodensee
§ 6 Wasserentnahmen aus dem BodenseeArtikel 6
Die Anliegerstaaten werden einander über alle Wasserentnahmen aus dem Bodensee, die nicht gemäß Artikel 7 zu behandeln sind, unverzüglich unterrichten. Die Fachbehörden verkehren hierbei unmittelbar miteinander.