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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 35 TuberkulosegesetzVergütung der Reisekosten

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Vorbeugung gegen Tuberkulose

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Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7 und 23 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-07-31