Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 47 TuberkulosegesetzBestreitung der Kosten
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK
(1) Vom Bund sind zu tragen:
1. die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß §§ 6 und 11a vorgenommenen Untersuchungen,
2. die Reisekosten gemäß § 35 und
3. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.
(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-07-31