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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 47 TuberkulosegesetzBestreitung der Kosten

IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK

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(1) Vom Bund sind zu tragen:

1. die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß §§ 6 und 11a vorgenommenen Untersuchungen,

2. die Reisekosten gemäß § 35 und

3. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.

(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-07-31