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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 10 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 10

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn

a) Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;

b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;

c) der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.