§ 10 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 10
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn
a) Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
c) der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.