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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 16 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 16

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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An Stellen, an denen die Gesundheitskontrolle durchgeführt wird und über die ein bedeutender und regelmäßiger Tierverkehr stattfindet, müssen Anlagen für das Ausruhen, Füttern und Tränken vorhanden sein.