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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 15 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 15

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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Um Grenzformalitäten bei der Einfuhr und beim Transit so zügig wie möglich abwickeln zu können, sind Tiersendungen den Kontrollstellen so früh wie möglich vorzumelden. Bei der Erledigung dieser Formalitäten sollten Tiersendungen vorrangig behandelt werden.