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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 14 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 14

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern. Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.