§ 14 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 14
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Tiere sind so schnell wie möglich zum Bestimmungsort zu befördern. Verzögerungen, besonders bei der Umladung und auf Verschiebebahnhöfen, sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.