§ 23 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 23
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.