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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 23 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 23

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT

En vigueurTexte officiel

Fahrzeuge, die der Beförderung von Großtieren dienen, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.