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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 35 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 35

E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT

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Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.