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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 34 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 34

D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT

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Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.