§ 34 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 34
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.