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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 34 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 34

D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen der Artikel 25 bis 33 gelten nicht für Tiere, die in Eisenbahnwagen oder Straßenfahrzeugen verladen auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen befördert werden.