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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 40 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 40

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Hunde und Hauskatzen

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1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Transport von Hunden und Hauskatzen, ausgenommen solche Tiere, die von ihrem Besitzer oder dessen Beauftragten begleitet sind.

2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels II gelten sinngemäß für den Transport von Hunden und Hauskatzen: Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis einschließlich 3, Artikel 7, 9, 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 bis einschließlich 17, Artikel 20 bis einschließlich 23, Artikel 25 bis einschließlich 29 und Artikel 31 bis einschließlich 37.