§ 41 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 41
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier Hunde und Hauskatzen
Auf dem Transport befindliche Tiere sind in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben werden. Läufige Hündinnen sind von Rüden getrennt zu halten.