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UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

§ 29 UVP-G 2000Verschwiegenheitspflichten

5. ABSCHNITT UMWELTRAT

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Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4

Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.