§ 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegAnwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Artikel 24
Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.