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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

§ 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegAnwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Artikel 24

In forceOfficial text

Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.