SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 34 SaatG 1997Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
История на изменения
- In Kraft seit 2000-07-08