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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 34 SaatG 1997Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-07-08