SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 34 SaatG 1997Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Amendment history
- In Kraft seit 2000-07-08