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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 54 SaatG 1997Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

В силаОфициален текст

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-07-20