SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 55 SaatG 1997Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren
(1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-07-20