§ 18 SMGAuskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte
3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen
Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-12-20