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SMG · Suchtmittelgesetz

§ 18 SMGAuskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

In forceOfficial text

Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-12-20