Lebensmittelgutachterverordnung · Lebensmittelgutachterverordnung
§ 5 Lebensmittelgutachterverordnung
Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-06-07