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Lebensmittelgutachterverordnung · Lebensmittelgutachterverordnung

§ 5 Lebensmittelgutachterverordnung

In forceOfficial text

Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-06-07